Kosten
Erstberatung
Für eine sogenannte Erstberatung im Rahmen einer einmaligen persönlichen oder telefonischen Besprechung einer neuen Angelegenheit darf der Anwalt einen Betrag bis zu 190,00 € zuzüglich Umsatzsteuer berechnen, wenn der Mandant ein Verbraucher ist. Abweichend hiervon kann eine höhere Erstberatungsgebühr vereinbart werden, insbesondere dann, wenn das Erstberatungsgespräch schriftlich zusammengefasst und dem Mandanten zur Verfügung gestellt wird. Der Betrag kann jedoch auch unterschritten werden, wenn sich dies aus dem zugrundezulegenden Streitwert ergibt.
Familiengerichtlicher Prozess – Ehescheidungsverfahren
Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen, d.h. Anwaltskosten selbst und die Hälfte der Gerichtskosten.
Allerdings ist es auch möglich, dass in familiengerichtlichen Verfahren einer Partei die Gesamtkosten auferlegt werden, wenn diese - zum Beispiel in Unterhaltsverfahren oder vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen - unterliegt.
Vergütungsvereinbarung
Oftmals genügen die in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angegebenen Gebührenrahmen nicht, um dem tatsächlichen Arbeitsaufwand gerecht zu werden. Für diesen Fall sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Möglichkeit einer Vergütungsvereinbarung vor, die sowohl die Vereinbarung eine Pauschalvergütung als auch eine Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand, d.h. Stundenhonorar, erfasst. Pauschalhonorare können bei klar umrissenen Einzelaufgaben vereinbart werden.
Scheidung auf Staatskosten
a) Verfahrenskostenhilfe
Die Bundesländer greifen diejenigen Bürgern, die ohne Gefährdung des eigenen Lebensunterhalts nicht in der Lage wären, Anwalts- und Gerichtskosten für ein notwendige gerichtliches Verfahren zu zahlen, im Wege der sogenannten „Verfahrenskostenhilfe“ unter die Arme. Dies gilt auch für Scheidungsverfahren. Im günstigsten Falle werden sämtliche Kosten für Anwalt und Gericht durch den Staat beglichen. Für Sozialhilfeempfänger gilt dies in jedem Fall.
Viel zu wenig ist in der Öffentlichkeit bekannt, dass auch mittlere Verdiener in den Genuss der staatlichen Hilfe kommen können, weil zahlreiche Kosten der Lebenshaltung vom Einkommen abgesetzt werden können, wie z.B. sämtliche Versicherungen, die Warmmiete, berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrkosten, Arbeitskleidung, Schuldendienst etc..
Das Eigentum kleiner eigengenutzter Eigenheime bleibt außer Ansatz, ebenso Vermögenswerte, deren Veräußerung zur Bestreitung von Prozesskosten wegen Unwirtschaftlichkeit unzumutbar wäre. Hier berät sie die Fachanwaltskanzlei umfassend und prüft die Möglichkeiten zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Für diese Prüfung entstehen maximal Kosten in Höhe von 10 €. Eventuell wird, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überstiegen werden, die Verfahrenskostenhilfe im Wege der Ratenzahlung, die das Gericht der Höhe nach festsetzt, bewilligt.
Soweit die Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, zahlt der Staat auch die gerichtlich protokollierte, vollstreckbare und rechtskräftige Einigung der Eheleute über alle Scheidungsfolgen, wie Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht usw.. Den Link zum Download des erforderlichen Formulars für die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe finden Sie hier. Der Rechtsanwalt wird dann mit diesen Formular die Verfahrenskostenhilfe für Sie bei dem Familiengericht beantragen.
Wird Ihnen die beantragte Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt, so müssen Sie die Kosten des Verfahrens selbst tragen.
b) Beratungshilfe
Die Beratungshilfe entspricht im Wesentlichen der Verfahrenskostenhilfe, die sich jedoch nur auf außergerichtliche Streitigkeiten bezieht. Sie ist eine Sozialleistung für den Rechtssuchenden, der die Kosten für die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann. Wie die Verfahrenskostenhilfe ist die Beratungshilfe beim Amtsgericht am Wohnsitz des Rechtssuchenden zu beantragen. Einen Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe finden Sie hier. Sollte der Antrag abgelehnt werden, sind Sie verpflichtet, die entstehenden Gebühren selbst zu tragen.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Die Gebühren und Auslagen, die der Rechtsanwalt in Rechnung stellen darf, sind durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) detailliert geregelt. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus einer feststehenden Gebührentabelle. Grundlage der Gebührenhöhe ist grundsätzlich die Höhe des Gegenstandswertes bzw. Streitwertes.
Je nach dem Umfang der Tätigkeit fallen eine bis vier einzelne Gebühren an. Zuzüglich zu den Gebühren sind dem Anwalt die Auslagen zu erstatten. Zuzüglich zu den Gebühren sind Auslagen und die Mehrwertsteuer zu zahlen.
Wie hoch der Streit-/Gegenstandswert anzusetzen ist und welche Gebühren anfallen, werden wir im Einzelnen mit Ihnen erörtern und Ihnen die voraussichtlichen Kosten aufzeigen. Die Vergütung nach Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ist bei gerichtlicher Vertretung zwingend als Mindesthonorar vorgeschrieben. Bei der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung kann der Anwalt jedoch von den Vorgaben des RVG abweichen (siehe oben Vergütungsvereinbarung).
Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt in familienrechtlichen Angelegenheit lediglich die Kosten eines Rechtsanwaltes für die sogenannte Erstberatung.
Adresse
Gaststr. 18
26122 Oldenburg
Tel.: 0441 6919524
Fax: 0441 6919500
E-Mail: j.rempe@scheidungsanwalt-ol.de
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